Was sind K3-Materialien?

10945053_801148093293408_8587364025794811993_n

In Diskussionen über Qualität und Giftstoffe im Hundefutter kommt es immer wieder zu Mißverständnissen, was ins Hundefutter darf, und was nicht. Nach dem Hundefutter-Test der Stiftung Warentest wurde in einigen Rechtfertigungen /Statements von Hundefutterherstellern deutlich, dass nicht einmal sie genau verstanden haben, was genau K3-Materialien sind, was das per Gesetz im Hundefutter erlaubt, und was expressis verbis verboten ist. 

Werbeanzeige

Wenn man den Gesetzestext einfach so liest, bekommt man den Eindruck, dass alle K3-Stoffe Abfall und Gift sind. Tatsächlich greifen Gesetze aber immer ineinander und sind nicht 1 : 1 zu verstehen. Denn grundsätzlich wird jede Sorte Fleisch in dem Augenblick, in der sie an einen Hundefutterhersteller adressiert wird, automatisch zu K3-Material – selbst wenn es Filet-Medaillons von Wagyu-Rindern wären.

Europaweit ist durch die Verordnung (EG) 1774/2002 geregelt, welche
Ausgangsmaterialien tierischer Herkunft für die Herstellung von Hunde- und Katzenfutter
verwendet werden dürfen. Die Verordnung teilt alle tierischen Nebenprodukte (d. h. alles
vom Tier, was nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird) in drei Kategorien ein.
Materialien der Kategorie 1 stammen von getöteten Heimtieren, Zoo- und Zirkustieren,
Versuchstieren, Tieren, die auf Mensch und/oder Tier übertragbare Krankheiten hatten,
sowie Erzeugnisse von Tieren, denen verbotene Stoffe (beispielsweise bestimmte
Antibiotika und Masthilfs- oder Beruhigungsmittel) verabreicht wurden, oder bei
denen Rückstände von Umweltgiften gefunden wurden. Auch das im Sinne einer
möglichen Übertragung von TSE/BSE bedeutsame sogenannte Risikomaterial (v.a.
Hirn und Rückenmark) gehört in diese Kategorie. Dieses Material muß zwingend
beseitigt werden (z. B. durch Verbrennen).
Materialien der Kategorie 2 stammen von gefallenen oder getöteten Wild- und
Nutztieren, die nicht krankheitsverdächtig sind, aber auch von Schlachtkörperteilen mit
Krankheitsmerkmalen. Für diese Materialien sind verschiedene
Verwendungsmöglichkeiten festgelegt, beispielsweise die Verwendung in
Biogasanlagen.
Materialien der Kategorie 1 und 2 dürfen wegen des seuchenhygienischen
Risikos und der Rückstandsproblematik nicht zu Heimtierfutter verarbeitet
werden.
Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sind Stoffe, die hygienisch einwandfrei sind,
so dass von ihnen keine Gefährdung für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgeht.
Neben Rohmilch und Meerestieren zählen hierzu die Schlachtnebenprodukte von als
tauglich für den menschlichen Verzehr beurteilten Tieren. Das heißt ein Schlachttier, das
ganz oder in Teilen ins Futter soll, muß eine entsprechende Fleischuntersuchung und
Beurteilung nach dem Standard für Lebensmittel durchlaufen haben. Für die
Herstellung von Hunde- und Katzenfutter dürfen ausschließlich tierische
Materialien der Kategorie 3 verwendet werden. Dabei handelt es sich
beispielsweise um Teile von tauglichen Tieren, die selten in der menschlichen
Ernährung verwendet werden, wie Pansen, Zunge oder Euter. „Minderwertiges Fleisch“, wie es im Gesetzestext zu K3-Stoffen aufgelistet wird, ist Fleisch, das nicht für den menschlichen Verzehr geeignet ist. Es ist aber kein Gammelfleisch! Zu “minderwertigem Fleisch” gehört z.B. Stichfleisch, Brühlunge, Blättermagen oder grüner Pansen – für unsere Hunde völlig unbedenklich und sogar sehr köstlich und nährstoffreich.

„Überlagertes Fleisch“ ist solches, dessen Haltbarkeitsdatum für den menschlichen Verzehr soeben abgelaufen ist. Es ist die Frage, ob man das lieber wegwerfen sollte, obwohl man den Hund davon wunderbar ernähren kann (zumal in Dosen, deren Fleisch durch den Erhitzungsprozess Fleisch keimfrei und unbedenklich wird), ohne ihm dadurch gesundheitlichen Schaden zuzufügen. Immerhin hat ein anderes Tier dafür sein Leben gelassen.

Auch Nebenprodukte, die nicht geeignet sind für den menschlichen Verzehr wie z.B. Häute, Hufe, Borsten und Federn fallen in diese Kategorie. Da die letzteren aber nur schwer oder nicht verdaulich sind, spielen sie als Bestandteile von Hunde- und Katzenfutter keine Rolle und werden nicht in Futter geraspelt. Ohren, Horn, Haar, Federkiele etc. werden aber deshalb eigens ausgewiesen, damit man sie im Fachhandel als Kauartikel kaufen darf – sonst wäre das nämlich verboten.

Kranke, gestorbene oder getötete Tiere dürfen nicht ins
Hunde- oder Katzenfutter. Manche Tierbesitzer befürchten, dass im Hunde- und
Katzenfutter auch eingeschläferte oder gestorbene Heimtiere und überfahrene Wildtiere
landen könnten. Dies ist rechtlich gemäß Verordnung (EG) 1774/2002 ausgeschlossen  -ebenso übrigens Sägespäne, Holz, Gummiabrieb, etc.

Mehr zum Thema lesen Sie auch hier

 

Teilen Sie diesen Beitrag!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert